Vorsorge-Einzahlungen 2019
Bitte denken Sie daran, dass Einzahlungen in die Säule 3a oder Einkäufe in die 2. Säule für das Jahr 2019 in der Regel bis am Freitag, 20. Dezember 2019 getätigt werden müssen. So kann eine fristgerechte Berücksichtigung Beitragsjahr sichergestellt werden.
Steuerliche Behandlung von Erlösen aus Solarstrom
Solarstrom, der verkauft wird (inkl. Einspeisevergütung) stellt steuerbares Einkommen dar, entweder als Liegenschaftsertrag (bei Indachanlagen) oder Einkommen aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit (bei Aufdachanlagen). Im Gegenzug kann der Unterhalt und Ersatz steuerlich abgezogen werden. Bitte stellen Sie uns allfällige Abrechnungen mit Ihren Unterlagen zur Steuererklärung zu.
Liegenschaftsunterhalt ab Steuerjahr 2020
Im Zuge der Revision des Energiegesetzes treten auf den 1. Januar 2020 beim Liegenschaftsunterhalt folgende erfreulichen Änderungen in Kraft:
- Wird ein bestehendes Gebäude rückgebaut (abgebrochen), um ein neues Gebäude mit gleichem Zweck zu erstellen, können die Rückbaukosten (Abbruchkosten) abgezogen werden.
- Übersteigen die Energiesparmassnahmen und Rückbaukosten die steuerbaren Einkünfte, können sie auf die folgenden zwei Jahre übertragen werden.
Die Neubaukosten und Aushubarbeiten für den Neubau sind weiterhin nicht als Unterhalt abziehbar.
Allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Immobilien
Im Sommer 2020 werden nach 20 Jahren alle nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke amtlich neu bewertet. Die Neubewertungen werden ohne Besichtigung der Grundstücke durchgeführt. Das heisst, es wird lediglich eine Anpassung der Bewertungsfaktoren geben. Dies kann unter Umständen zu wesentlichen Überbewertungen führen. Sollten Sie den Eindruck haben, der neue Wert sei höher als 70 % eines möglichen Verkaufspreises, so kann mit einer Frist von 30 Tagen dagegen Einsprache erhoben. Nach dieser Frist kann nur noch bei grösseren Sanierungen oder Umbauten eine Neubewertung verlangt werden.